Übergangsbestimmung im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 für Hard Brexit

Der Verfassungsausschuss hat anlässlich der Beratungen über das Brexit-Begleitgesetz 2019 beschlossen, dem Nationalrat einen zusätzlichen Antrag vorzulegen, mit dem eine Übergangsbestimmung für den Falle eines EU-Austritts des Vereinigten Königreichs ohne Austrittsabkommen in das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 aufgenommen wird. Die Novelle hat bereits erfolgreich den Nationalrat passiert.
Gegenstand der geplanten Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016) sind sogenannte Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW).

Nach Art. 1 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG handelt es sich dabei um Organismen, „a) deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen im Artikel 50 Abs. 1 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren, und b) deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.“

Die geplante Novelle des VAG schafft daher einen § 338a VAG, wonach Anteile an solchen OGAW bis 31.12.2020 weiterhin als solche gelten.

Das Anliegen der Initiatoren der VAG-Novelle war es, zu verhindern, dass im Falle eines „hard brexit“ OGAW, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich begeben wurden, durch den Austritt als Alternative Investmentfonds (im Sinne der RL 2011/61/EU) qualifiziert werden.

Befürchtet wird, dass aus der Veräußerung von Fondsanteilen bis zum EU-Austritt Verluste zu Lasten der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten entstehen könnten. Die VAG-Novelle muss nun noch im Bundesrat behandelt werden.

507 dB XXVI. GP – Bericht und Antrag NR – Gesetzestext