OGH: Abgeltung der ständigen Rufbereitschaft

Gemäß § 1152 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, sollte im Vertrag weder ein Entgelt noch Unentgeltlichkeit vereinbart worden sein. Diese Bestimmung muss, so der Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen (8ObA61/18f), auch im folgenden Fall Anwendung finden:

Der Kläger war bis zur einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses als Sicherheitskraft bei der Beklagten beschäftigt. Bereits während der Ausbildungs- und Einschulungszeit wurde dem Kläger aufgetragen, dass er als Sicherheitskraft ständig erreichbar sein müsse, außerdem müsse er jederzeit mit einer Indienstsetzung rechnen und die besonderen Vorschriften im Umgang mit dem Diensthandy beachten. Auf das Dienstverhältnis gelangte kein Kollektivvertrag zur Anwendung.

Von den Vorinstanzen wurde festgestellt, dass die Streitteile in Ergänzung zum schriftlichen Dienstvertrag konkludent (§ 863 ABGB) die (ständige) Rufbereitschaft des Klägers vereinbart hatten. Rufbereitschaft bedeutet, dass der Arbeitnehmer lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein muss, im Unterschied zur sogenannten Arbeitsbereitschaft kann er seinen Aufenthaltsort jedoch selbst wählen.

Der Dienstgeber, der Rufbereitschaft verlangt, nimmt eine besondere Leistung in Anspruch, da der Arbeitnehmer nicht schon aufgrund der ihn treffenden allgemeinen Treuepflicht dazu verpflichtet ist. Sie muss ausdrücklich vereinbart und abgegolten werden. In diesem Fall habe der Kläger mit der (schlüssig) vereinbarten und geleisteten Erreichbarkeit eine Rufbereitschaft für die Beklagte erbracht. Eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit oder deren pauschale Abgeltung sei jedoch nicht getroffen worden, sodass der Kläger gemäß § 1152 ABGB Anspruch auf ein ortsüblich angemessenes Entgelt habe.

Da das Erstgericht im vorliegenden Fall dazu keine Feststellungen getroffen hatte, wurde ihm aufgetragen, durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu prüfen, welches Entgelt für Leistungen dieser Art ortsüblich geleistet wird.

OGH 8 ObA 61/18f