Neue Judikatur des EuGH zu grenzüberschreitenden Abtretungen und Verpfändungen

Egal ob man Forderungen als Sicherheit oder sonst erwerben will, die Frage nach dem anwendbaren Recht bei grenzüberschreitender Abtretung oder Verpfändung ist für die Durchsetzbarkeit essentiell. Der EuGH klärt, dass die Rom-I-Verordnung nicht das für Wirkungen gegenüber Dritten relevante Recht bestimmt.

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Werden Geldforderungen gegen Schuldner zur Besicherung herangezogen oder sonst (z.B. durch Verkauf) übertragen, sollte dies rechtlich nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern vor allem gegenüber allen Dritten Wirkung entfalten. Sonst könnte die Forderung nochmals wirksam an einen Dritten abgetreten oder verpfändet werden.

Dafür sind nach dem Recht einiger Staaten Besonderheiten zu beachten. Nach österreichischem Recht muss etwa ein Rechtsgrund für die Abtretung vereinbart und auch das abgetretene Recht übertragen werden.

Bei grenzüberschreitenden Fällen (z.B. ein Vertragspartner oder Drittschuldner ist im Ausland ansässig) kann das Recht unterschiedlicher Staaten anzuwenden sein. Dies ist vor allem relevant, weil das auf die Übertragung der Forderung anwendbare Recht nicht mit Wirkung gegenüber Dritten zwischen den Parteien vereinbart werden kann. Auch wenn hier nur von Abtretungen die Rede ist, gilt Gleiches auch für Verpfändungen.

Die direkt anwendbare Rom-I-Verordnung (Rom-I-VO) der EU regelt, welches nationale Recht auf bestimmte grenzüberschreitende Geschäfte zur Anwendung kommt. Die Artt. 3 ff Rom-I-VO bestimmen das allgemein auf vertragliche Verpflichtungen anzuwendende Recht. Für Abtretungen von Forderungen gelten aber Sonderregeln nach Art. 14 Rom-I-VO.

Neue EuGH-Entscheidung vom 9.10.2019

Der EuGH klärte in seiner Entscheidung C-548/18 (BGL BNP Paribas / TeamBank) vom 9. Oktober 2019, dass Art. 14 Rom-I-VO weder unmittelbar noch durch Verweis bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkung einer Forderungsabtretung anzuwenden ist. Das dafür anzuwendende Recht muss nach den Kollisionsregeln des jeweiligen Staates festgestellt werden, in dem ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden soll.

Somit ist Art. 14 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO nur zwischen den Vertragsparteien und für alle Einwendungen des Dritt-schuldners sowie die Übertragbarkeit der Forderung zu beachten.

Österreichisches Recht

In Österreich sind für Ermittlung des auf die Drittwirkung anwendbaren Rechts die Kollisionsregeln des Gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu beachten.

Nachdem das IPRG aber keine spezifische Regelung für Forderungsabtretungen enthält, gilt nach § 1 IPRG das Recht jenes Staates, zu dem der Sachverhalt die engste Beziehung hat. Hier wird idR das Recht der abgetretenen Forderung die engste Beziehung aufweisen. Auch hinsichtlich des für wirksame Forderungsabtretungen nötigen Publizitätsaktes wird das Recht der abgetretenen Forderung anzuwenden sein (Oberster Gerichtshof 2 Ob 265/00k). Das anwendbare Recht gilt samt seinen Kollisionsregeln, sodass es wiederum zur Weiterverweisung in ein anderes Recht kommen kann.

Welches Recht ist für Abtretungen relevant?

Wird ein anwendbares Recht im Abtretungsvertrag festgelegt, so muss das gewählte Recht und zusätzlich das auf die übertragene Forderung anwendbare Recht beachtet werden.

  • Zunächst ist das zwischen dem Abtretenden und dem Abtretungsempfänger gewählte Recht einzuhalten, um die Forderung zwischen den Parteien wirksam zu übertragen (Art. 14 Abs. 1 Rom-I-VO).
  • Zusätzlich ist auch das auf die zu übertragende Forderung anwendbare Recht einzuhalten, um die Wirkung der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner (Art. 14 Abs. 2 Rom-I-VO) sowie gegenüber Dritten (§ 1 IPRG) sicherzustellen. Hier ist keine Rechtswahl der Parteien des Abtretungsvertrages möglich.

Die Anwendbarkeit der Rom-I-VO und des IPRG kann nicht abbedungen werden.