Maßnahmen gegen Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund von COVID-19

Ein Bündel aus Maßnahmen soll Unternehmen durch Liquiditätsengpässe während der Corona-Krise helfen. Dazu wurden ein Krisenbewältigungsfonds und ein Härtefallfonds eingerichtet. Dazu kommen Unterstützung durch die Abbaumanagementgesellschaft (ABBAG) sowie Erleichterungen im Abgabenrecht sowie im Insolvenz- und Exekutionsrecht.

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft während der Corona-Krise hat die Bundesregierung nach dem Mitte März beschlossenen Soforthilfepaket in Höhe von 4 Milliarden Euro weitere Unterstützungspakete angekündigt, mit denen insgesamt bis zu 38 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Schritte zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft zielen insbesondere darauf ab, Unternehmen bei Liquiditätsschwierigkeiten zu entlasten.

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Krisenbewältigungsfonds

Mit Inkrafttreten des COVID-19 Gesetzes am 16. März 2020 wurde ein COVID-19-Fondsgesetz geschaffen, welches als Erstmaßnahme einen COVID-19-Krisenbewältigungsfonds mit derzeit 28 Milliarden Euro zur Verfügung stellt. Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ist beim Finanzminister eingerichtet und wird von diesem verwaltet.

Das COVID-19-FondsG sieht vor, dass die finanziellen Mittel des Fonds unter anderem für folgende Maßnahmen verwendet werden können:

  • Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarktes (insbesondere Kurzarbeit, aber auch Förderprogramme des AMS)
  • Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise
  • Maßnahmen zur Konjunkturbelebung
  • Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung

Letzteres kann den Gesetzesmaterialien zufolge durch Konjunkturpakete geschehen oder durch Ausbau bestehender Förderprogramme (wie der AWS, FFG, ÖHT).

Die Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel wurden vom Finanzminister per Verordnung festgelegt. Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe entscheidet der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Vizekanzler. Dies soll nach den Gesetzesmaterialien zum COVID-19-Fondsgesetz ein ganzheitlich abgestimmtes Vorgehen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Krisensituation sicherstellen.

Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde vorläufig bis Ende 2020 eingerichtet. Die Gesetzesmaterialien stellen aber in Aussicht, dass im Rahmen der Budgeterstellung 2021 Vorkehrungen getroffen werden, falls die Krise bis dahin nicht „vollständig überwunden“ ist.

Härtefallfonds

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde ein Härtefallfondsgesetz geschaffen. Dieses Gesetz umschreibt den Härtefallfonds als „Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds“, der dazu dient, ein Sicherheitsnetz für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freien Dienstnehmern nach § 4 Abs. 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen zu spannen, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

Abgewickelt wird das Programm von der Wirtschaftskammer sowie – soweit land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter betroffen sind – die Agrarmarkt Austria im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisung des Vizekanzlers, der Wirtschaftsministerin, der Landwirtschaftsministerin und des Finanzministers.

Der Antrag kann über die WKO-Serviceplattform unter  bzw. das Internetservice-Portal der AMA unter gestellt werden.

Mittel werden aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von bis zu zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Die Richtlinien für die Abwicklung des Härtefallfonds sind vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Wirtschaftsministerin bzw. der Landwirtschaftsministerin zu erlassen.

Gemäß der Förderrichtlinien handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als teilweiser Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.

Damit der Förderungswerber im Sinne der Förderrichtlinien „von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen“ ist, muss

  • er nicht mehr in der Lage sein, die laufenden Kosten zu decken, oder
  • er von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen sein, oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres vorliegen. Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.

Die Höhe (das „Ausmaß“) der Förderung stellt sich in den Förderrichtlinien wie folgt dar:
Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid (EStG 1988 bzw. KStG 1988), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,– p.a. einen Zuschuss von EUR 500,–
  • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,– p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000,–

Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen der Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,–.

Unterstützung durch die ABBAG

Die 2014 gegründete Abbaumanagementgesellschaft (ABBAG) war bislang mit der Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten des Bundes und der ABBAG an Abbaugesellschaften und bestimmten in Schieflage geratenen Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen befasst. Das COVID-19 Gesetz ändert das ABBAG-Gesetz ab und überträgt der ABBAG nun auch Aufgaben zur Unterstützung von Unternehmen im Kontext der Corona-Krise.

Die Änderung des ABBAG-Gesetzes dehnt den Aufgabenbereich der Gesellschaft aus. Gemäß der neu eingefügten Z 7 des § 2 Abs. 2 ABBAG-Gesetz obliegt der Gesellschaft ab sofort auch „die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind“.

§ 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz ist ebenfalls neu und sieht vor, dass finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden dürfen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

Weiters wird im Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen kein Rechtsanspruch besteht (§ 3b Abs. 2 ABBAG-Gesetz).

Dem Finanzminister obliegt es, unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten:

  • Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,
  • Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,
  • Höhe der finanziellen Maßnahmen,
  • Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,
  • Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde das ABBAG-Gesetz erneut abgeändert und festgehalten, dass eine ABBAG-Tochtergesellschaft zur Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gegründet wurde, nämlich die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Das 3. COVID-19-Gesetz enthält eine Verpflichtung des Bundes, die COFAG mit bis zu 15 Milliarden Euro auszustatten.

Die Richtlinien betreffend die näheren Details zur Gewährung von Unterstützung wurden in einer Verordnung des Finanzministers bzw. deren Anhang geregelt. Demnach können Unternehmen unterstützt werden, die sowohl Sitz (oder Betriebsstätte) in Österreich haben als auch eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Während die finanziellen Maßnahmen der COFAG grundsätzlich sowohl Direktzuschüsse, als auch Garantien und Direktkredite umfassen, regeln die derzeit vorliegenden Richtlinien nur die beiden letztgenannten Maßnahmen.

Um die Vorgaben des EU-Beihilfenrechts zu berücksichtigen, verweisen die Richtlinien sowohl bezüglich der Höhe als auch bezüglich der Laufzeit der Maßnahmen auf die COVID-19-Beihilfen-Mitteilung der Europäischen Kommission. Die Höhe der Maßnahme wird dort aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen bemessen; auch die anwendbaren Garantieentgelte und Zinsenentgelte variieren je nach Ausgestaltung der konkreten Maßnahme.

Anträge auf Gewährung von Garantien sind vom Unternehmen über jenes Kreditinstitut einzureichen, das den zugrunde liegenden Kredit an das Unternehmen vergibt, d.h. über die Hausbank. Für KMUs bearbeitet die aws den Antrag, für größere Unternehmen die OeKB.

Erleichterungen im Abgabenrecht

Das BMF hat „Erweiterte Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ veröffentlicht, in denen eine Reihe steuerlicher Erleichterungen beschrieben werden, die die Liquidität von Unternehmen verbessern sollen. Der Antrag erfolgt mithilfe eines im Internet zur Verfügung gestellten „Kombinierten Antrages zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus (SR 1-CoV)“, welcher per E-Mail an corona@bmf.gv.at gesendet oder in FinanzOnline unter „Sonstige Services/Sonstige Anbringen“ eingebracht werden kann. Auch über die FinanzOnline-Funktionen „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“ können entsprechende Anträge gestellt werden.

Die Sonderregelungen ermöglichen folgende Erleichterungen bezüglich der Abgabenfestsetzung:

  • Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen
  • Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen
  • Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen

In Bezug auf die Abgabeneinhebung kann beantragt werden:

  • Stundung und Entrichtung in Raten
  • Nichtfestsetzung von Stundungszinsen
  • Stornierung bereits festgesetzter Säumniszuschläge

Zusätzlich sieht die „Erweiterte Sonderregelung“ vor, dass die Frist für die Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte allgemein bis 31. August 2020 erstreckt wird. Außerdem ist generell von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 135 BAO abzusehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

Das 2. COVID-19-Gesetz bestimmt, dass in den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 keine Insolvenzanträge wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Sozialversicherungsbeiträge zu stellen sind und keine fälligen Beiträge einzutreiben sind (neuer § 733 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Die Zeiträume können durch den Gesundheitsminister bei Fortdauer der Coronavirus-Pandemie um bis zu drei Kalendermonate (Beitragszeiträume) verlängert werden.

Erleichterungen im Insolvenz- und Exekutionsrecht

Grundsätzlich muss der Schuldner ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 69 Abs. 2 Insolvenzordnung, IO). Ausnahmsweise verlängert sich diese Frist gemäß § 69 Abs. 2a IO auf 120 Tage, nämlich bei einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite).

Das 2. COVID-19-Gesetz fügt nun „Epidemie, Pandemie“ als weitere Beispiele ein, damit sich auch in diesen Fällen die Frist verlängert. Wie die Gesetzesmaterialien begleitend ausführen, gilt diese Regelung nicht nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit sondern auch bei Überschuldung (§ 67 Abs. 2 IO).

Auch exekutionsrechtlich ist ab sofort klargestellt, dass COVID-19 als „Epidemie, Pandemie“ wie eine Naturkatastrophe behandelt wird: Nach § 200b Abs. 1 Exekutionsordnung (EO) ist die Exekution auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn

  • dieser von einer Naturkatastrophe betroffen worden ist,
  • er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Einleitung der Exekution geführt haben,
  • und diese Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde
  • sowie nicht die Gefahr besteht, dass durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt, insbesondere seine Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich werden könnte.

Zu beachten ist, dass diese Änderungen im Insolvenz- und Exekutionsrecht im Gegensatz zu zahlreichen anderen COVID-19-Maßnahmen ohne Festlegung eines späteren Außerkrafttreten-Datums eingeführt wurden. Nach derzeitigem Stand werden diese Änderungen betreffend Epidemien bzw. Pandemien somit auch in Zukunft weitergelten.