Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz in Begutachtung

Das Bundesministerium für Justiz hat das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz in Begutachtung gegeben. Es dient der Umsetzung der europäischen gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungs-Richtlinie (2019/1151). Vorgesehen sind ein neuer Zeitpunkt, an dem Firmenbucheintragungen als bekannt gemacht gelten, Vereinfachungen für Einzelunternehmer sowie eine kostenlose Kurzinformation aus dem Firmenbuch. Das Gesellschaftskapital einer GmbH kann künftig auch auf ein EWR-Konto eingezahlt werden.

Neuerungen bei der Bekanntmachung von Firmenbucheintragungen

Firmenbucheintragungen sollen mit Beginn des Vollzugstages (§ 32 Abs 1 FBG) als bekannt gemacht gelten. Als Vollzug gilt der Zeitpunkt, mit dem eine Eintragung in der Datenbank des Firmenbuchs aus dem Arbeitsteil in das eigentliche Hauptbuch übertragen wird. Das ist üblicherweise der der Eintragung nächstfolgende Kalendertag um 0:00 Uhr.

Die Ausnahme von der Pflicht zur Bekanntmachung von Firmenbucheintragungen für Einzelunternehmer und eingetragene Personengesellschaften (Art XXIII Abs 15 Firmenbuchgesetz – FBG) entfällt. Für sie besteht künftig eine Veröffentlichungspflicht in der Ediktsdatei (nicht aber in der Wiener Zeitung). Die Pflicht zur Veröffentlichung in der Wiener Zeitung für die übrigen Unternehmen wird laut Erläuterungen erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben.

Erleichterungen bei der Beglaubigung

Firmenbucheintragungen durch Einzelunternehmer iSd § 8 Abs 1 UGB benötigen künftig keine Beglaubigung mehr, sofern sie über ein Online-Formular unter Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises selbst vorgenommen werden. Dies gilt auch für die angeschlossene Zeichnung der Namensunterschrift dieser Person (§ 11 Abs 3 UGB neu). Diese Ausnahme gilt aber explizit nur für die eigene Unterschrift des Einzelunternehmers, während die Musterzeichnung einer anderen vertretungsbefugten Person weiterhin beglaubigt werden muss.

Raschere Eintragung neuer Rechtsträger

Künftig soll über Anmeldungen betreffend die erstmalige Eintragung eines Rechtsträgers oder einer Zweigniederlassung im Firmenbuch ehestmöglich (binnen 5 Tagen) entschieden werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen (§ 20a FBG neu).

Kostenlose Kurzinformation vorgesehen

Für die Einzelabfrage aus dem Firmenbuch ist künftig eine kostenlose Kurzinformation vorgesehen, die ua Angaben zur Firma und Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers oder vertretungsbefugter Personen, Beginn und Art der Vertretungsbefugnis enthält (§ 34 Abs 1b FBG neu).

Auch EWR-Konten für GmbH-Gründung zulässig

Bei Gründung einer GmbH wird es künftig möglich sein, das erforderliche Gesellschaftskapital auch auf das Konto einer Bank im Europäischen Wirtschaftsraum einzuzahlen. Bisher war dies lediglich auf ein inländisches Konto gestattet (§ 10 Abs 2 GmbHG neu).

Sonstiges

Darüber hinaus wird das Gerichtsgebührengesetz umfangreich angepasst.
Die Änderungen sollen mit 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

Den Begutachtungsentwurf und weiterführende Informationen finden Sie hier.