DSB zur automatisierten Kennzeichenerfassung

Die Datenschutzbehörde (DSB) beantwortete im vorliegenden Fall die Frage, ob eine automatisierte Kennzeichenerfassung bei einer Parkgarage zwecks Abrechnung der Garagennutzung zulässig ist. Im Ergebnis bejahte sie die Zulässigkeit.

Die Betreiberin eines größeren Einkaufszentrums (die Beschwerdegegnerin) stellt die Nutzung einer Parkgarage zur Verfügung. Eine Kamera erfasste automatisiert bei der Einfahrt in diese Parkgarage das Kennzeichen des PKW der Beschwerdeführerin, welche eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, sowie einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot behauptete.

Die DSB führte aus, dass neben dem Kennzeichen weitere personenbezogene Daten (genauer Zeitpunkt bzw. genauer Ort, an welchem sich der Fahrzeughalter befunden hat) verarbeitet werden und, dass die Informations- und Kennzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, da der Verarbeitungszweck (die Erfassung des Kennzeichens zwecks Abrechnung der Garagennutzung) nicht auf einem Schild vor der Einfahrt angeführt wurde.

Nichtsdestotrotz stellte die DSB fest, dass das belanglos ist. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung auch auf die vernünftige Erwartungshaltung abzustellen und die automatisierte Kennzeichenerfassung zwecks Abrechnung der Garagennutzung ist nicht unüblich. Weiters hat die Beschwerdegegnerin geeignete technische und organisatorische Maßnahmen angeführt, um die Interessen des Beschwerdeführers entsprechend zu wahren (bspw. die sofortige Löschung der personenbezogenen Daten nach Abwicklung der Abrechnung).

Nach Ansicht der DSB liegen die berechtigten Interessen in der Raschheit und Effizienz der Verarbeitung zur Abwicklung solcher Kurznutzungsverträge. Der Beschwerdeführer hat keine berechtigten Interessen angeführt und die Beschwerdegegnerin hat die Daten zu keinem anderen Zweck als zur Abwicklung der Abrechnung verarbeitet. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot gemäß Art 7 Abs 4 DS-GVO kommt im konkreten Fall nicht zu tragen, da die Beschwerdegegnerin die Verarbeitung nicht auf eine Einwilligung gemäß Art 6 Abs 1 lit a DS-GVO stützte.

Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Entscheidung ist rechtskräftig.

DSB-D123.652/0001-DSB/2019 (04.07.2019)