Drei sind einer zu viel: OGH zum rechtlichen Interesse bei Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit fremder Arbeitsverträge
Weil er die ausgeschriebene Stelle wegen behaupteter Unregelmäßigkeiten im Verfahren nicht bekam, brachte ein Bewerber Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten (der die Stelle bekommen hatte) ein. Der OGH war der Ansicht, dass eine solche Klage grundsätzlich möglich sein kann – dass aber dem Kläger im konkreten Fall das rechtliche Interesse an der Klagsführung fehlte.
Hintergrund des Verfahrens ist die Besetzung einer Professur an einer österreichischen Universität. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde ein anderer Bewerber aufgrund der Befangenheit der Berufungskommission besser gereiht als er und bekam letztlich die Stelle. Die vom übergangenen Bewerber eingebrachte Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages wurde von den Untergerichten abgewiesen.
Auch der OGH war vom Vorbringen des Klägers nicht überzeugt. Zwar bestätigte der OGH seine Rechtsprechung, wonach „grundsätzlich“ auch ein an einem Rechtsgeschäft nicht beteiligter Dritter dessen Nichtigkeit geltend machen kann. Dazu – so der OGH – sei es aber notwendig, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat.
Im vorliegenden Fall sah der OGH dies aber nicht gegeben, weil die Nichtigerklärung des Arbeitsverhältnisses die Rechtsposition des Klägers nicht unmittelbar berühren würde. Der OGH billigte die Ansicht der Vorinstanzen, wonach selbst bei Nichtigerklärung des Arbeitsvertrages von der Universität keine Anstellung erzwungen werden könnte. Außerdem könnte das begehrte Feststellungsurteil auch nur über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit rechtskräftig absprechen, während für die vorgelagerte Frage, ob das Berufungsverfahren der Universität mangelhaft war, keine Bindungswirkung eintreten würde.
OGH 9 ObA 83/18y