COVID-19: Vorsichtige Öffnungen und Rückkehr zur „Normalität“ (3-G-Regel)

Seit dem Beginn der Corona-Krise im März 2020 hatte die österreichische Bundesregierung Maßnahmen in Form von Ausgangs- und Zutrittsbeschränkungen getroffen, um Infektionen von Mensch zu Mensch hintanzuhalten. Nach einem turbulenten Jahr 2020 kommt es nun zu großen Lockerungen – die Masken- und Abstandspflicht bleibt aber vorerst. Voraussetzung ist zudem, „geimpft, getestet oder genesen“ zu sein (3-G-Regel).

Im Zuge der Bemühungen, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen, war seit Mitte März 2020 die Freizügigkeit in Österreich und die Beschaffung bzw. Inanspruchnahme von Waren und Dienstleistungen beschränkt. Das Maßnahmenbündel umfasste einerseits Ausgangsbeschränkungen, andererseits Beschränkungen bzw. Auflagen beim Zugang zu Geschäftsräumlichkeiten und Einrichtungen im Kultur- und Freizeitbereich.

Nachdem 2020 und Anfang 2021 Verschärfungen und Lockerungen je nach Infektionslage einander abwechselten, entfallen die Ausgangs- und Zutrittsbeschränkungen mit 19. Mai 2021 weitgehend. Die Reichweite der bereits beschlossenen Öffnungen wird im Folgenden skizziert – zusätzliche Öffnungsschritte werden für 10. Juni und 1. Juli 2021 erwartet.[1]

Mit 19. Mai 2021 tritt die COVID-19-Öffnungsverordnung[2] in Kraft, die ihre Grundlage in den §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz[3] und §§ 5c und 15 Epidemiegesetz[4] findet.

Die Öffnungsverordnung führt die sogenannte „3-G-Regel“ ein. Sie öffnet Personen, die eine geringe epidemiologische Gefahr aufweisen, weil sie geimpft, getestet oder genesen sind, weite Bereiche des öffentlichen Lebens.

3-G-Regel

Als geimpft gilt die betroffene Person ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung. Die zweite Impfung verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate, d.h. auf insgesamt 9 Monate ab der ersten Impfung. Wer mit einem Impfstoff, bei dem nur eine Impfung vorgesehen ist (Johnson & Johnson), geimpft wird, gilt ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung für maximal 9 Monate als geimpft. Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 9 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung. Vorerst werden aber nur von der EMA zugelassene Impfstoffe anerkannt (BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson).

Getestete Personen fallen bei einem PCR-Test bis zu 72 Stunden, bei einem Antigentest bis zu 48 Stunden und bei in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfassten Selbsttests bis zu 24 Stunden unter die 3-G-Regel.

Genesene Personen sind bis zu 6 Monate nach dem Absonderungsbescheid bzw der ärztlichen Infektionsbestätigung von der 3-G-Regel erfasst.

Neuerungen durch die Öffnungsverordnung

Die Öffnungsverordnung beseitigt die Ausgangsbeschränkungen generell.

Allerdings gilt an öffentlichen Orten weiterhin ein Mindestabstand von 2 Metern – ausgenommen sind Verabreichungsplätze (Tische) im Gastgewerbe und Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen. In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die 2-Meter-Abstandspflicht ebenfalls weiter, wobei – wie bisher – von der Pflicht ausnahmsweise abgewichen werden darf, wenn auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung dieses Abstands nicht möglich ist.

Ab 10. Juni werden die Kontaktbeschränkungen gelockert: Es dürfen sich im Inneren 8 Personen (zuzüglich aufsichtspflichtiger Kinder) und im Freien 16 Personen treffen. Ab 1. Juli sollen keine Kontaktbeschränkungen mehr bestehen.

Insbesondere ist weiterhin beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen und in Massenbeförderungsmitteln eine Maske zu tragen (§§ 2, 3 der Verordnung). Als Maske im Sinne der Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. Ab 10. Juni soll die Maskenpflicht im Freien entfallen, ab 1. Juli soll die Maskenpflicht in Innenräumen nur dort gelten, wo kein 3-G-Nachweis erforderlich ist.

Der Handel bleibt ohne 3-G-Zutrittsvoraussetzung offen. Für jeden Kunden müssen 20m² zur Verfügung stehen. Es gelten weiterhin die 2-Meter-Abstands- und die Maskenpflicht. Für körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Masseure, Fußpfleger) gilt die 3-G-Regel. Die Verordnung bestimmt zudem, dass „sonstige Dienstleistungen“ nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden dürfen, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.[5] Ab 10. Juni müssen im Handel nur noch 10m² pro Kunde zur Verfügung stehen, ab 1. Juli entfällt dieses Kriterium im Handel gänzlich.

Zu den wichtigsten Öffnungsschritten gehört die Neuregelung betreffend das Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe (§§ 6, 7 der Verordnung).

Bundesweit dürfen Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe wieder betreten werden, wobei unter anderem folgende Bedingungen gelten:

  • Zutrittsberechtigt sind nur Personen mit einer geringen epidemiologischen Gefahr (3-G-Regel)
  • In geschlossenen Räumen dürfen Besuchergruppen, die nicht demselben Haushalt zugehören, aus maximal vier Personen bestehen (zuzüglich bis zu 6 minderjähriger Kinder)
  • Im Freien dürfen Besuchergruppen, die nicht demselben Haushalt zugehören, aus maximal zehn Personen bestehen (zuzüglich bis zu 10 minderjähriger Kinder)
  • Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und Ausarbeitung/Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts
  • Sperrstunde um spätestens 22 Uhr (sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften ohnedies eine frühere Sperrstunde gilt)

Auch Beherbergungsbetriebe dürfen bundesweit wieder betreten werden. Beim erstmaligen Betreten muss sich der Betreiber einen Nachweis über die geringe epidemiologische Gefahr vorzeigen lassen. Auch für jedes Betreten von gastronomischen Einrichtungen, Sportstätten und Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt die 3-G-Regel.

Folgende Lockerungen gelten in der Gastronomie ab 10. Juni: Die Sperrstunde wird auf 24 Uhr verlängert. Der Abstand von 2 Metern wird auf 1 Meter verringert. Es dürfen im Inneren 8 Personen (zuzüglich aufsichtspflichtiger Kinder), im Freien 16 Personen zusammen eingelassen werden. Ab 1. Juli entfallen die „Corona-Sperrstunde“, die Abstandsregelungen und die Beschränkungen an den Tischen.

Für Freizeiteinrichtungen (etwa Schwimmbäder, Casinos, Tierparks) gilt die 3-G-Regel, wenn beim Kunden „davon auszugehen ist, dass es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt“ (§ 9 Abs 5 der Verordnung). In geschlossenen Räumen müssen jedem Kunden 20 m² zur Verfügung stehen. In geschlossenen Räumen gilt die 2-Meter-Abstands- und Maskenpflicht. Für Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten sinngemäß die wesentlichen Regeln des Handels (d.h. insbesondere 3-G-Regel auf diese Kultureinrichtungen nicht anwendbar).

Ab 10. Juni sind für Freizeitbetriebe und Sport folgende Regeln geplant: 10m²-Beschränkung während der Sportausübung, 1 Meter Mindestabstand, Maskenpflicht im Inneren, während kein Sport ausgeübt wird.

Veranstaltungen sind ebenfalls in weiterem Umfang als bisher möglich (§ 13 der Verordnung). Veranstaltungen dürfen im Inneren mit höchstens 1 500 Personen und im Freien mit höchstens 3 000 Personen stattfinden. Zu beachten ist, dass ab 11 Personen die 3-G-Regel gilt und eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich ist. Auch im Freien ist eine Maske zu tragen. Ab 51 Personen müssen zugewiesene Sitzplätze vorhanden sein und die Veranstaltung von der Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Es dürfen nur 50% der Sitzplatzkapazität belegt werden.

Ab 10. Juni soll eine maximale Auslastung von 75% zulässig sein. Ab 1. Juli entfallen die Obergrenzen (1 500 Personen im Inneren bzw 3 000 Personen im Freien), es werden sowohl Sitz- als auch Stehplätze möglich sein und eine Anzeigepflicht besteht erst ab 100 Personen bzw eine Bewilligungspflicht erst ab 500 Personen.

[1] Siehe nur ORF, Weitere Öffnungen am 10. Juni fix, aufrufbar unter <https://orf.at/stories/3214700/> (zuletzt geprüft am 26.05.2021). Zu den aktuellen Maßnahmen siehe auch <https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html>.

[2] Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV) und die COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung), BGBl. II Nr. 214/2021.

[3] BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 33/2021.

[4] BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 64/2021.

[5] Das Sozialministerium zählt beispielhaft die Beratung in der Bank oder beim Notar zu den „sonstigen Dienstleistungen“, siehe Sozialministerium, Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen <https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html> (zuletzt geprüft am 26.05.20221).