COVID-19 im Betrieb

Der Umgang mit der Absonderung von Verdachtsfällen, positiv SARS-CoV-2 getesteten Personen und Kontaktpersonen in Betrieben ist jeweils unterschiedlich zu handhaben. Dieser Artikel soll einen Überblick gewähren, wann abgesondert werden muss und wie der Betrieb fortgeführt werden kann.

Ein Baustein zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie liegt in der korrekten Vorgehensweise von Unternehmen bei Vorliegen von Verdachtsfällen, positiv SARS-CoV-2 getesteten- und Kontaktpersonen im Unternehmen. Die gesetzliche Grundlage bieten das Epidemiegesetz 1950 (EpG), das COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) sowie die jeweiligen Verordnungen – aktuell die Covid-19-Öffnungsverordnung (BGBl. II Nr. 214/2021)

Umgang mit Verdachtsfällen

Tritt während der Arbeit bei Mitarbeitern der Verdacht einer COVID-19 Erkrankung auf, so ist die Person unverzüglich in einem geeigneten Raum zu isolieren und der Betriebsarzt, ein niedergelassener Arzt, oder das Fachpersonal unter der Nummer 1450 telefonisch zu informieren. Ist die Isolation nicht möglich, so hat die Person die Betriebsstätte mit FFP2-Maske zu verlassen und telefonisch einen Arzt zu kontaktieren bzw. Kontakt zum Gesundheitstelefon 1450 aufzunehmen. Der Kontakt zu der ansteckungsverdächtigen Person ist in jedem Fall zu vermeiden.[1]

Der Hausarzt/die Gesundheitsbehörde hat eine Testung zu veranlassen. Bestätigt sich der Verdacht, so führt die Gesundheitsbehörde – wenn dies als notwendig erachtet wird – zur Feststellung der Infektionsquelle ein Contact-Tracing durch.[2]

Positiv SARS-CoV2-getestete Personen

Wurde ein Mitarbeiter durch ein Screening positiv auf das SARS-CoV2-Virus getestet, so hat sich der Mitarbeiter den Anweisungen der Behörde folgend zu verhalten. Die positiv getestete Person hat eine Liste derjenigen Mitarbeiter zu erstellen, mit denen sie in den letzten 48 Stunden länger als 15 Minuten Kontakt hatte und weniger als zwei Meter Abstand bestand.

Befindet sich der positiv getestete Mitarbeiter noch in der Betriebsstätte, so hat er sich umgehend vom Unternehmen mit FFP2-Maske zu entfernen, und in behördlich angeordnete Heimquarantäne zu begeben.

Hatte der betroffene Mitarbeiter Kontakt zu anderen Mitarbeitern, so sind diese als Kontaktpersonen wie folgt zu behandeln.

Kontaktpersonen

Gemäß der Richtlinie des Sozialministeriums[3] werden Kontaktpersonen als Ansteckungsverdächtige im engeren Sinn angesehen. Dies sind Personen mit einem Kontakt zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall während der Zeitperiode der Ansteckungsfähigkeit. Die Ansteckungsfähigkeit beginnt grundsätzlich 48 Stunden vor Erkrankungsbeginn bzw. 48 Stunden vor bis 14 Tage nach Probenentnahme bei asymptomatischen Fällen.

Bei schwerer oder andauernder Symptomatik kann die infektiöse Periode fallspezifisch auch länger dauern.

Kategorisierung der Kontaktpersonen

Bei den Kontaktpersonen unterscheiden die Behörden zwischen zwei Kategorien. Kontaktpersonen der Kategorie I sind Personen, die sich im selben Raum mit einem COVID-19-Fall in einer Entfernung von weniger als zwei Metern für mindestens 15 Minuten aufgehalten haben. In die Kategorie I fallen auch Personen, die im geschlossenen Raum oder im Freien für 15 Minuten oder länger in einer Entfernung von bis zu zwei Metern Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit einem COVID-19-Fall hatten.

Die Einordung als Kontaktperson der Kategorie I kann durch beiderseitiges Tragen einer FFP2 Maske vermieden werden, wenn weder der Mindestabstand von zwei Metern, noch eine Kontaktdauer von unter 15 Minuten eingehalten werden kann. Auch das Einrichten einer Trennvorrichtung kann eine Einstufung als K1-Kontaktperson verhindern.

Zu Kontaktpersonen der Kategorie II zählen Menschen, die zu einem Covid-19-Fall nur flüchtigen Kontakt hatten. Der Aufenthalt im selben Raum ohne näheren Kontakt und ohne Gespräch zum Verdachtsfall oder der positiv getesteten Person führt zur Einordnung in die Kategorie II.

Heimquarantäne

K1-Kontaktpersonen werden durch einen Absonderungsbescheid der Behörde für die Dauer von 14 Tagen in Heimquarantäne geschickt. Die Gesundheitsbehörde tritt mit diesen Personen direkt in Kontakt und veranlasst – nach Verifizierung der Angaben des Erkrankten – einen Absonderungsbescheid. Die Absonderung kann frühestens 10 Tage nach dem letzten infektiösen Kontakt bei Vorliegen eines negativen Antigentests oder eines negativen PCR-Tests vorzeitig beendet werden.[4]

Entgeltfortzahlung und Verdienstentgang. [5]

Befindet sich ein Mitarbeiter in behördlicher Quarantäne – als positiv Getesteter oder als Kontaktperson I – muss der Arbeitgeber das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die Quarantäne beendet ist und der Arbeitnehmer den Dienst wieder antreten kann. Der Arbeitgeber kann jedoch binnen drei Monaten nach Ende der Quarantäne einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgelts stellen.

Ergibt sich für selbständig und unselbständig erwerbstätige Personen durch eine behördlich angeordnete Absonderung aufgrund einer COVID-19-Infektion ein Verdienstentgang, so besteht für die Zeit der Absonderung ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950.

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung besteht allerdings nicht gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie II, wenn etwa die Gesundheitsbehörde eine Empfehlung ausspricht, Kontakte zu vermeiden. Hat der Arbeitgeber dem Betroffenen eine bezahlte Dienstfreistellung gewährt, so besteht kein Erstattungsanspruch des Unternehmers gegenüber der Gesundheitsbehörde.

Betriebsschließung

Tritt im Unternehmen ein SARS-CoV-2-Fall auf, so muss der Betrieb nicht geschlossen werden, sondern kann unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsregeln weitergeführt werden. Seitens der Behörde wird im Regelfall keine Betriebsschließung vorgenommen. Eine gesetzliche Grundlage zur gänzlichen oder teilweisen Betriebsschließung sieht § 20 EpG vor. Gem. Abs. 3 leg cit ist eine Betriebsschließung jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie für nötig erscheinen lassen. Eine Betriebsschließung liegt nicht schon dann vor, wenn alle Mitarbeiter behördlich in Heimquarantäne abgesondert sind. Bei einer Clusterbildung, und mehreren positiv getesteten Mitarbeitern in einem Betrieb, kann die Behörde einen Test für alle Mitarbeiter anordnen.[6]

 

[1]Umgang mit Corona-Kontaktpersonen – WKO.at.

[2] Corona im Betrieb – Infos zum Coronavirus (wien.gv.at) Stand: 23.03.2021

[3] https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:0606b9e2-72f6-4589-9816-2107c7c46e7f/Behoerdliche_Vorgangsweise_bei_SARS-CoV-2_Kontaktpersonen_Kontaktpersonennachverfolgung.pdf

[4]Umgang mit Corona-Kontaktpersonen – WKO.at

[5] Umgang mit Corona-Kontaktpersonen – WKO.at

[6] Corona im Betrieb – Infos zum Coronavirus (wien.gv.at)