UPDATE: Coronavirus (COVID-19) – Wichtige Informationen für Unternehmen

Wir geben in Folge einen kurzen Überblick über die Themen, die Sie als Unternehmer in Zusammenhang mit COVID-19 (Coronavirus) jedenfalls beachten sollten, und welche (auch vorbeugenden) Maßnahmen Sie ergreifen können.

In Folge der Vielzahl von Themen ist die nachstehende Auswahl von Themenbereichen nicht umfassend und detailliert; auch werden sich aller Voraussicht nach die Rahmenbedingungen weiter ändern.

Maßnahmen der Bundesregierung

Das Parlament hat in den letzten beiden Wochen eine Reihe von gesetzlichen Massnahmen verabschiedet, die sich einerseits mit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus bzw. mit der Behandlung der Erkrankungen beschäftigen und andererseits mit verschiedenen rechtlichen Problemen, die sich aus diesen Maßnahmen ergeben.

COVID-19-Gesetze

Zentral sind dabei die beiden COVID-19-Gesetze.

Das COVID-19-Gesetz (BGBl 12/2020) vom 15.3.2020, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) beschlossen wurden. Mit dem COVID-19-FondsG soll die Rechtsgrundlage zur Milderung der negativen wirtschaftlichen Folgen für Arbeitnehmer und Unternehmer geschaffen werden. Zu den schon bisher vorgesehenen Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung weitere Maßnahmen und Geldmittel in Aussicht gestellt worden.

Das 2. COVID-19-Gesetz (BGBl 16/2020) vom 21.3.2020 bringt eine Vielzahl von weiteren Regelungen, die sich mit der Krisensituation und deren Bewältigung beschäftigen und eine Vielzahl von gesetzlichen Maßnahmen bringt, die teilweise durch Verordnungen weiter zu spezifizieren bzw. umzusetzen sind.

Das Epidemiegesetz (BGBl. Nr 186/1950 in seiner aktuellen Fassung) bietet eine Ausgangsbasis und damit die Grundlage für wesentliche Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung im Kontext mit dem Coronavirus. Es wurde auch mit Verordnung BGBl. II Nr 74/2020 des Ministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) verfügt, dass die Vorkehrungen des § 20 Abs. 4 des Epidemiegesetzes auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden dürfen.

Durch die COVID-Gesetze wurde aber zum Teil die Anwendung des Epidemiegesetzes ausgehebelt bzw. ein Maßnahmenkatalog geschaffen, der weit über die Regelungen des Epidemiegesetzes hinausgeht.

COVID-19-Gesetz und 2. COVID-19-Gesetz

Wir geben in Folge einen kurzen Überblick über die Themen, die Sie als Unternehmer in diesem Zusammenhang jedenfalls beachten sollten und welche (auch vorbeugenden) Maßnahmen Sie ergreifen können. In Folge der Vielzahl von Themen ist die nachstehende Auswahl von Themenbereichen nicht umfassend und detailliert, auch werden sich aller Voraussicht nach die Rahmenbedingngen weiter ändern. Viele weitere Details finden sich in den einzelnen Beiträgen auf dieser Seite, die sich mit spezifischen Themenstellungen beschäftigen.

Verordnung von Betriebsschließungen, Quarantäne und ähnlicher Maßnahmen

Anordnungen sind verpflichtend einzuhalten

Den behördlichen Anordnungen, mit denen Betriebe geschlossen werden, die Öffnung bestimmter Geschäftsstellen oder das Betreten öffentlicher Orte untersagt oder z.B. Quarantäne angeordnet wird, ist bei sonstiger Strafe Folge zu leisten. Diese Anordnungen können in Form von Verordnungen und im Einzelfall auch als Bescheid erlassen werden.

Geldstrafen können abhängig vom jeweiligen Vergehen bis zu € 30.000 betragen. Bei Nichteinbringlichkeit sind auch Freiheitsstrafen möglich.

Weitere Maßnahmen möglich

Wichtig ist aber auch zu beachten, dass nicht alle angekündigten Maßnahmen schon so wie (teilweise unscharf) kommuniziert verhängt sind. So ist zwar ein Verbot des Betretens öffentlicher Orte (und auch von Massenverkehrsmitteln) verordnet (u.a. Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 des BMSGPK). Ausgenommen sind jedoch Bewegungen, die für berufliche Zwecke erforderlich sind (und wo sichergestellt werden kann, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann). Bürotätigkeiten sind daher nach wie vor nicht untersagt, Mitarbeiter müssen daher zur Arbeit erscheinen. Die Bundesregierung hat aber ein Ersuchen kommuniziert, Mitarbeiter wo möglich von zu Hause arbeiten zu lassen.

Dieses Delta zwischen Empfehlung/Ersuchen und absoluten Verbot kann (und wird) sich erwartungsgemäß immer wieder verändern (konkrete Quarantänemaßnahmen für bestimmte Orte einerseits und die in Aussicht gestellte Lockerung bei Abflachen der Infektionskurve andererseits).

Aktuelle Verbote

Verboten sind gemäß Verordnung des BMSGPK BGBl II 96/2020 aktuell unter anderem

  • das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben (hiervon gibt es eine Reihe von Ausnahmen va in Bezug auf Güter des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung (gilt nicht für Verpflegungsstellen in Unternehmen, wenn diese ausschließlich von Mitarbeitern genutzt werden);
  • das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (gilt nicht für Lieferservice).

Zu beachten ist, dass hier kein Betriebsverbot verhängt ist (die Unternehmen können daher aufsperren), sondern ein Betretungsverbot (die Kunden dürfen nicht hineingehen). Das hat für mögliche Ersatzansprüche nach dem Epidemiegesetz signifikante Auswirkungen, da solche in diesem Fall nicht zustehen sollen.

Von diesen allgemeinen Bestimmungen betreffend die Bewegungsfreiheit sind konkrete Betriebsbeschränkungen nach § 20 Epidemiegesetz zu unterscheiden. Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen. Solche Beschränkungen werden in aller Regel bescheidmäßig ergehen und vor allem Betriebe betreffen, in denen eine entsprechende Kontaminierung gegeben ist (bislang wurde eine solche Schließung nur vereinzelt ausgesprochen).

Fürsorgepflichten/Sonderrechte

Unabhängig von den spezifischen Vorschriften zu CoV-19-SARS gibt es allgemeine Fürsorgepflichten der Dienstgeber gegenüber ihren Mitarbeitern, die es zu beachten gilt. Demnach muss der Dienstgeber danach trachten, das Risiko einer Infektion oder Erkrankung für seine Dienstnehmer durch zumutbare Maßnahmen zu reduzieren.

Die meisten Maßnahmen können jedoch nur einvernehmlich festgelegt werden:

  • mit Mitarbeitern kann der Abbau von Überstunden bzw. Mehrarbeitszeit vereinbart werden;
  • auch der Abbau von Urlaubsansprüchen von Mitarbeitern kann vereinbart werden;
  • mittels schriftlicher Vereinbarung kann auch die Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit) vereinbart werden
  • soweit sinnvoll kann auch Home-Office mit Mitarbeitern vereinbart werden (dabei bitte auch die entsprechenden, auch datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten; eine Checkliste finden Sie hier).

Der Arbeitgeber kann zwar im Allgemeinen keine Auskunft über eine Erkrankung verlangen, doch ist dies bei hochansteckenden, meldepflichtigen Krankheiten anders. In diesem Fall kann der Arbeitgeber sowohl nach bestätigen Erkrankungen als auch nach Verdachtsmomenten fragen. Die Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) stellt ein Arzt fest, der die Behörden gemäß Epidemiegesetz zu verständigen hat. Bei Erhebungen der Bezirksverwaltungsbehörden hat der Arbeitgeber Auskunft zu geben, doch trifft ihn keine eigenständige Meldepflicht.

Wirtschaftliche Aspekte

Unabhängig von den gemäß COVID-19-FondsG vorgesehenen und durch das 2. COVID-19-Gesetz erweiterten Maßnahmen (in Bezug auf die es ausdrücklich keinen Rechtsanspruch gibt), gibt es eine Reihe allgemein verfügbarer Instrumente, die zur wirtschaftlichen Abfederung zur Verfügung stehen.

Beispielsweise gibt es folgende Möglichkeiten:

Kurzarbeit:

Wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind für Kurzarbeit gesetzlich anerkannt.

Kurzarbeit soll vereinfacht binnen 48 Stunden und bis zu Null Stunden ermöglicht werden und das AMS bis zu 90% des Entgelts tragen.

Kurzarbeit wird aber weiterhin eine Betriebsvereinbarung oder eine Vereinbarung mit Arbeitnehmern erfordern. Auch dürften weiterhin die sonstigen Voraussetzungen und das entsprechende Verfahren einzuhalten sein.

Details zu diesem Aspekt finden Sie in unserem Beitrag “Antworten zur Kurzarbeit – So zahlt der Staat Ihre Personalkosten“.

Neue Sonderbetreuungszeit:

Ein Sonderurlaub von bis zu 3 Wochen kann ab der behördlichen Schließung von Kindergärten und Schulen vereinbart werden, wenn sich Arbeitnehmer um bis 13-jährige Kinder kümmern müssen und nicht in versorgungskritischen Bereichen tätig sind.

Der Bund ersetzt ein Drittel des Entgelts, wenn dies der Arbeitgeber binnen 6 Wochen nach Ende der behördlichen Maßnahmen bei den Abgabenbehörden beantragt.

Dies kann für Arbeitgeber attraktiv sein, weil Arbeitnehmer auch bei sonstigen Dienstverhinderungen (z.B. Betreuung von Kindern bis zu 13 Jahren im gemeinsamen Haushalt) zeitweise zuhause bleiben dürfen und ihnen eine Entgeltfortzahlung zusteht.

COVID-19-FondsG

Hier gilt es, die Verordnungen des Finanzministeriums abzuwarten, um die Auswirkungen und Maßnahmen einordnen zu können.

Unabhängig von finanziellen Hilfen sollen Stundungen von Steuer- und Sozialversicherungszahlungen möglich sein. Diese wird man aber jedenfalls beantragen müssen und bedürfen der bescheidmäßigen Genehmigung.

Fristenlauf/Wirtschaftliche Krise

Zu beachten ist, dass im Zusammenhang mit dem Fristenlauf von gerichtlichen und materiellen Fristen im 2. COVID-19-Gesetz sondergesetzliche Regelungen einen durchaus massiven Eingriff vorsehen, der aber weiderum nicht alle relevanten Aspekte erfasst, was zu einer teilweisen komplexen Situation führt (siehe dazu unseren Newsletter zu diesem Thema).

Im Falle von unüberbrückbaren Liquiditätsproblemen bzw. Überschuldung in Folge Forderungsausfall gelten auch die insolvenzrechtlichen Fristen zur Setzung entsprechender Restrukturierungs- bzw. insolvenzrechtlicher Maßnahmen.

Weiterführende Informationen und Unterstützung

Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Website www.benn-ibler.com/covid-19.

Bei Fragen kontaktieren Sie gerne Ihren direkten Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter covid19@benn-ibler.com.

 

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