Anpassung des Börsegesetzes an die Aktionärsrechte-RL geplant

Das Bundesministerium für Finanzen hatte dem Nationalrat Mitte Februar 2019 einen Gesetzesentwurf übermittelt, wodurch das Börsegesetz 2018 abgeändert werden soll. Dieses Vorhaben dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/828 zur Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (Aktionärsrechte-RL), die grundsätzlich bis zum 10. Juni 2019 in nationales Recht umzusetzen ist.
Der Gesetzesentwurf verfolgt mehrere Ziele: Um die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre zu erleichtern soll zum einen die Möglichkeit einer direkten Kommunikation mithilfe von Intermediären geschaffen werden – dies würde eine neue Möglichkeit der Identifikation von Aktionären durch die Gesellschaft schaffen. Damit einhergehen soll auch eine Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre an der Entwicklung der Gesellschaft.

Zum anderen soll mehr Transparenz geschaffen werden: Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter müssten bspw eine Mitwirkungspolitik ausarbeiten und veröffentlichen, in der sie beschreiben, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. Stimmrechtsberater müssten gemäß dem Gesetzesentwurf künftig sowohl einen Verhaltenskodex anwenden und über dessen Anwendung Bericht erstatten als auch ihre Kunden über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte informieren.

Im Falle einer Verletzung der den Intermediären und sonstigen Beteiligten auferlegten Pflichten soll eine Geldstrafe von bis zu € 50.000 drohen, die als Verwaltungsübertretung von der Finanzmarktaufsicht zu verhängen ist. Bemerkenswert ist außerdem, dass die von der Aktionärsrechte-RL vorgesehenen Themenbereiche zur Abstimmung über die Vergütungspolitik und zum Vergütungsbericht sowie zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen in diesen Gesetzesentwurf nicht aufgenommen wurden.

Die Begutachtungsfrist endet am 18.03.2019.

120/ME XXVI. GP – Ministerialentwurf