DSGVO: 50.000 Euro Strafe für Allergie-Ambulanz

Die Österreichische Datenschutzbehörde (DPA) hat in ihrem letzten Newsletter eine Entscheidung vom 16. November 2018 über eine Allergie-Ambulanz hervorgehoben. Die Klinik wurde mit einer Geldstrafe von 50.000 Euro belegt, weil sie

  1. keinen Datenschutzbeauftragten ernannt hat, obwohl sie 17 Ärzte beschäftigt,
  2. die “unwiderrufliche” Zustimmung der Patienten aufgrund unklarer Informationen und für ein niedrigeres Datensicherheitsniveau (Übermittlung medizinischer Daten durch unverschlüsselte E-Mails) verlangte,
  3. sich auf Artikel 6 GDPR als Rechtsgrundlage stützte (anstelle von Artikel 9 Absatz 2 nur GDPR) und genaue Informationen für die Patienten bereitstellte und
  4. keine Datenschutz-Folgenabschätzungen für verschiedene Verarbeitungsaktivitäten durchführte.

Die Entscheidung steht damit im Widerspruch zu der Auffassung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 GDPR zusätzlich zu den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GDPR (6Ob45/19i vom 24. Juli 2019) erfüllt werden müssen. Die DSB wies auch die Argumentation der Klinik zurück, sich auf falsche Informationen über die GDPR-Anforderungen von Berufsvertretungen gestützt zu haben.

Es zeigt, dass das DPA eine strenge Haltung einnimmt und nicht in erster Linie eine Warnung ausspricht.