Exzessive Datenschutzanfragen: Recht der Datenschutzbehörde zur Untätigkeit
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass die Datenschutzbehörde (DSB) Anfragen nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO nur dann ablehnen darf, wenn eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person nachgewiesen wird. Eine hohe Anzahl früherer Beschwerden allein reicht nicht aus, um eine exzessive Rechtsausübung anzunehmen...