Bewirtschaftungskostenakonti: Keine Aufrechnung bei Wohnungseigentum
In diesem Fall begehrt der Mehrheitseigentümer einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, eigene Forderungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft mit dem Bewirtschaftungskostenakonti aufzurechnen. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht verneinten diese Aufrechnung und verwiesen auf den Aufrechnungsverzicht, der nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) implizit Bestandteil des Wohnungseigentumsvertrags ist...