Zuständigkeit österreichischer Gerichte bei Auskunfts- und Pflichtteilsklagen gegen ausländische Geschenknehmer

Zuständigkeit österreichischer Gerichte bei Auskunfts- und Pflichtteilsklagen gegen ausländische Geschenknehmer

27. Jul. 2026
Erbrecht ·

Einleitung

Die Frage, ob österreichische Gerichte für Auskunfts- und Pflichtteils(ergänzungs)klagen gegen ausländische Geschenknehmer zuständig sind, hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Durch die Reform des Erbrechts (ErbRÄG 2015) und die Konkretisierung des Auskunftsanspruchs (§ 786 ABGB) erhalten Pflichtteilsberechtigte ein neues Mittel, um Schenkungen des Erblassers zu prüfen und bei unzureichendem Nachlass den Fehlbetrag einzufordern. Doch wenn der Geschenknehmer im Ausland ansässig ist, stellt sich die zentrale Frage: Wo kann der Anspruch geltend gemacht werden?


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Pflichtteilsrecht und Auskunftsrecht in Österreich

  • Pflichtteilsberechtigte: seit 01.01.2017 ausschließlich Nachkommen, Ehegatte oder eingetragener Partner.
  • Pflichtteil: Hälfte der gesetzlichen Erbquote, sofern keine anrechenbaren Zuwendungen vorliegen.
  • Schenkungen: werden dem Nachlasswert zugeschlagen; bei unzureichendem Vermögen haftet der Geschenknehmer anteilig für den Fehlbetrag.
  • Auskunftsanspruch (§ 786 ABGB): Pflichtteilsberechtigte können Informationen über Schenkungen verlangen, wenn sie behaupten und beweisen, dass diese pflichtteilsrelevant sind bzw. sein können.

Internationale Zuständigkeit

EuErbVO

  • Grundregel (Art 4): Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes gewöhnlich lebte.
  • Subsidiäre Zuständigkeiten (Art 10): z. B. wenn das Nachlassvermögen im Mitgliedstaat liegt oder der Erblasser dort vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  • Ausnahme (Art 11): Notzuständigkeit, wenn Verfahren im Ausland nicht zumutbar oder unmöglich sind.
  • Relevanz für Pflichtteils(ergänzungs)klagen: OGH hat in 2 Nc 32/23p zugestimmt, dass ein Anspruch gegen einen im Ausland wohnhaften Geschenknehmer nach der EuErbVO in Österreich geltend gemacht werden kann, jedoch bleibt die genaue Stellung des Geschenknehmers unklar.

Abkommen mit Drittstaaten

  • EuErbVO: bilaterale Abkommen bleiben unberührt (z. B. mit ex-jugoslawischen Staaten, Russland).
  • Relevanz: Abkommen können die Zuständigkeit für Pflichtteils- und Auskunftsansprüche regeln; die konkrete Anwendung muss im Einzelfall geprüft werden.

EuGVVO

  • Ausnahme: Pflichtteilsergänzungsklagen fallen in der Regel unter die EuErbVO und sind daher von der EuGVVO ausgenommen.
  • Auskunftsansprüche: nicht eindeutig als Erbsache klassifiziert; daher bleibt die Zuständigkeit nach EuGVVO fraglich.
  • Konnexitätsregel (Art 8 Nr 1): nur bei sehr enger Beziehung zwischen Klagen, was im Kontext mehrerer Geschenknehmer fraglich ist.

Innerstaatliche Zuständigkeit

  • § 77 Abs 1 JN: Gerichtsstand im Sprengel des Abhandlungsgerichts bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens – gilt nur für Klagen gegen Personen, die ihre Stellung aus dem Erbrecht ableiten.
  • Allgemeiner Beklagtengerichtsstand: richtet sich nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 66 JN).
  • Ordination (§ 28 Abs 1 Z 1 JN): wenn kein allgemeiner Gerichtsstand besteht, kann ein Gericht im Inland für die Klage gegen den ausländischen Beklagten bestimmt werden.
  • Streitgenossengerichtsstand (§ 93 Abs 1 JN): für Pflichtteils- und Auskunftsansprüche gegen mehrere Geschenknehmer fraglich, da uU keine materielle Streitgenossenschaft vorliegt.

Praktische Konsequenzen für Rechtsanwälte

  • Abkommen mit Drittstaaten: prüfen, ob ein bilaterales Abkommen die Zuständigkeit regelt.
  • Ermittlung der Zuständigkeit: prüfen, ob der Erblasser im Zeitpunkt des Todes gewöhnlich in Österreich lebte und ob die EuErbVO anwendbar ist.
  • Ordination: bei fehlendem Wohnsitz des Geschenknehmers im Inland kann ein Gericht ordiniert werden.
  • Auskunftsanspruch: muss nachweislich pflichtteilsrelevante Schenkungen betreffen; die Beweislage ist entscheidend.
  • Dokumentation: alle relevanten Unterlagen (Schenkungsnachweise, Nachlassverzeichnis) sorgfältig archivieren, um die Zuständigkeit zu belegen.

Fazit

Die Geltendmachung von Auskunfts- und Pflichtteils(ergänzungs)ansprüchen gegen ausländische Geschenknehmer ist juristisch komplex. Die EuErbVO bietet einen Rahmen, doch die genaue Einordnung von Ansprüchen gegen Geschenknehmer als Erbsache im Sinne der Verordnung bleibt unklar. Innerstaatlich kann die Ordination eines Gerichts eine praktikable Lösung darstellen, wenn kein allgemeiner Gerichtsstand besteht. Für Rechtsanwälte bedeutet dies, die internationale Zuständigkeit frühzeitig zu prüfen, bilaterale Abkommen zu berücksichtigen und die ordnungsgemäße Dokumentation sicherzustellen, um die Erfolgsaussichten ihrer Mandanten zu maximieren.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall.

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