
Haben juristische Personen ein „Privatleben“?
Haben juristische Personen ein „Privatleben"?
Der OGH zur Einsichtsbeschränkung in die Urkundensammlung (§ 6b GUG)
Das Grundbuch ist öffentlich – das ist Programm, kein Zufall. Wer Liegenschaften erwerben, belasten oder darauf vertrauen will, muss wissen, was im Register steht. Doch seit 2024 enthält § 6b GUG eine Ausnahme: Bestimmte Urkunden können auf Antrag von der Einsicht ausgenommen werden. Mit Entscheidung vom 19. Mai 2026 (5 Ob 121/25t) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals klargestellt, wer diese Schutzklausel tatsächlich in Anspruch nehmen kann – und wer nicht.
Hintergrund: Wie § 6b GUG entstand
Die Norm ist keine legislative Eigeninitiative, sondern eine direkte Reaktion auf das EGMR-Urteil Liebscher gegen Österreich (6. April 2021, 5434/17). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beanstandete, dass ein vollständig vorzulegender Scheidungsfolgenvergleich – mit Regelungen zu Obsorge, Unterhalt und Vermögensaufteilung – ins öffentliche Grundbuch Eingang fand. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens).
Der österreichische Gesetzgeber reagierte mit § 6b GUG (Grundbuchsumstellungsgesetz): Urkunden können auf Antrag von der Einsicht in die Urkundensammlung ausgenommen werden, sofern sie Daten des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK enthalten. Die Bestimmung ist als Ausnahme vom formellen Publizitätsprinzip konzipiert und damit – so der OGH explizit – eng auszulegen.
Der Sachverhalt: Eine Körperschaft will Vertragsdaten schützen
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts schloss einen Kooperationsvertrag, der einem Liegenschaftskaufvertrag zugrunde lag und dem Grundbuch vorgelegt wurde. Der Kooperationsvertrag enthielt wirtschaftlich sensible Regelungen: Fördervereinbarungen, Einsparungsmaßnahmen, Berichtspflichten sowie Überprüfungs- und Genehmigungsrechte des Vertragspartners.
Die Körperschaft beantragte, einzelne Vertragspunkte von der Einsicht auszunehmen – mit dem Argument, auch eine juristische Person verfüge über ein schützenswertes „Privatleben" im Wirtschafts- und Geschäftsbereich, das Art. 8 EMRK erfasse.
Die wesentlichen Aussagen des OGH
1. Außerstreitiges Verfahren, nicht Grundbuchverfahren
Über einen Antrag auf Einsichtsbeschränkung nach § 6b GUG ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden, nicht im Grundbuchverfahren.
2. Maßstab ist Art. 8 EMRK – und dieser ist eng zu verstehen
§ 6b GUG setzt das Vorliegen von Daten des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK voraus. Als Ausnahme vom formellen Publizitätsprinzip des Grundbuchs ist die Bestimmung nicht ausdehnend auszulegen. Wer Einsichtsbeschränkung begehrt, muss dartun, dass die betroffenen Daten dem Kernbereich des durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens zuzuordnen sind.
3. Geschäftsdaten sind grundsätzlich keine Daten des Privatlebens
Förderverträge, Einsparungsmaßnahmen, Berichtspflichten und Kontrollrechte sind nach Auffassung des OGH keine Daten des Privat- oder Familienlebens. Sie fallen daher nicht in den Schutzbereich des § 6b GUG.
4. Grundsatzfrage bewusst offengelassen
Da bereits das Vorliegen einschlägiger Daten verneint wurde, ließ der OGH ausdrücklich offen, ob juristische Personen überhaupt in den persönlichen Schutzbereich des § 6b GUG fallen können. Die Frage bleibt für künftige Verfahren unbeantwortet.
Exkurs: Das IFG greift nicht ins Grundbuchrecht ein
Der OGH stellt zusätzlich klar: Ein allfälliger Geheimhaltungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Z 6 IFG (Schutz vor erheblichem wirtschaftlichem Schaden) läuft ins Leere. Das Informationsfreiheitsgesetz ist auf das Grundbuch als spezielles öffentliches Register nicht anwendbar – § 16 IFG schließt dies ausdrücklich aus.
Praktische Konsequenzen: Was bedeutet das für die Vertragsgestaltung?
Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis der Vertragsgestaltung bei Liegenschaftstransaktionen. Wer Verträge mit wirtschaftlich sensiblem Inhalt als Beilage zur Urkundensammlung einreicht, muss mit deren vollständiger Öffentlichkeit rechnen – insbesondere, wenn sie juristischen Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zuzuordnen sind.
Bewährte Gestaltungsempfehlungen:
- Trennung von „Grundbuchurkunde" und Begleitverträgen: Kaufvertrag und begleitende Kooperations-, Förder- oder Dienstbarkeitsregelungen sollten in getrennten Urkunden festgehalten werden. Nur der Hauptvertrag ist als Verbücherungsgrundlage einzureichen.
- § 6b GUG nur für natürliche Personen mit echten Privatlebensdaten: Die Norm ist primär für Fälle konzipiert, in denen Daten natürlicher Personen betroffen sind – nicht für wirtschaftliche Interessen.
Fazit
Der OGH setzt mit 5 Ob 121/25t einen klaren Rahmen: § 6b GUG schützt grundsätzlich das Privat- und Familienleben natürlicher Personen vor ungewollter Offenbarung höchstpersönlicher Daten im Grundbuch. Wirtschaftliche Interessen juristischer Personen fallen wohl häufig nicht in diesen Schutzbereich. Ob § 6b GUG auf juristische Personen überhaupt Anwendung findet, hat der OGH offen gelassen. Das IFG bietet keinen alternativen Schutzweg.
Das Publizitätsprinzip des Grundbuchs bleibt damit in seinem Grundsatz unangetastet. Wer es kennt und in der Vertragsgestaltung berücksichtigt, kann sensible Regelungen wirksam aus dem öffentlichen Register heraushalten – nicht durch nachträgliche Einsichtsbeschränkung, sondern durch vorausschauende Urkundenstruktur.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall.